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   BayObLG, 31.05.1985 - RReg. 1 St 42/85   

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https://dejure.org/1985,2701
BayObLG, 31.05.1985 - RReg. 1 St 42/85 (https://dejure.org/1985,2701)
BayObLG, Entscheidung vom 31.05.1985 - RReg. 1 St 42/85 (https://dejure.org/1985,2701)
BayObLG, Entscheidung vom 31. Mai 1985 - RReg. 1 St 42/85 (https://dejure.org/1985,2701)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Strafbarkeit des Überfahrens von Straßenbegrenzungspfosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 142 Abs. 1 Nr. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Unfall; Kraftfahrer; Straßenverkehr; Herbeiführung; Vorsatz; Schadensereignis; Gefahren; Umfahren; Straßenbegrenzungspfosten

Papierfundstellen

  • NStZ 1985, 540
  • BayObLGSt 1985, 76
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 27.07.1972 - 4 StR 287/72

    Rammen des Streifenwagens - § 142 StGB, 'Unfall' möglich auch bei vorsätzlicher

    Auszug aus BayObLG, 31.05.1985 - RReg. 1 St 42/85
    Darunter ist ein regelwidriges, vom normalen Verkehrsablauf abweichendes plötzliches Ereignis im öffentlichen Straßenverkehr mit schädlichen Auswirkungen zu verstehen, bei dem ein nicht ganz unerheblicher Personen- oder Sachschaden entstanden ist (BGHSt 8, 263/264; 12, 253/255; 24, 382/383 ..).

    Nach herrschender Ansicht, welcher sich der Senat anschließt, steht der Kennzeichnung eines solchen Geschehens als Verkehrsunfall nicht entgegen, daß ein daran Beteiligter es vorsätzlich herbeigeführt hat, wenn nur einem anderen ein von diesem ungewollter Schaden entstanden ist (BGHSt 24, 382/383; BGH, VRS 10, 220/221; 21, 113/117 f. ..).

    Daß er bei dieser Gelegenheit das Fahrzeug auch zu verkehrsfremden Zwecken, nämlich zu einem Zerstören von Straßenbegrenzungspfosten, verwendet hat, und daß diese Zerstörung im Gegensatz etwa zum bewußten Anfahren eines den Fluchtweg versperrenden oder den Täter verfolgenden Polizeifahrzeugs (vgl. BGHSt 24, 382 ) weder bestimmt noch geeignet war, die eigene Fortbewegung zu ermöglichen oder zu erleichtern, vermag nichts daran zu ändern, daß die Zerstörung im Rahmen eines Verkehrsvorgangs und durch diesen bewirkt wurde (.. Dreher/Tröndle, StGB , 42. Aufl., § 142 RdNr. 12).

  • BGH, 26.05.1955 - 4 StR 148/55
    Auszug aus BayObLG, 31.05.1985 - RReg. 1 St 42/85
    Darunter ist ein regelwidriges, vom normalen Verkehrsablauf abweichendes plötzliches Ereignis im öffentlichen Straßenverkehr mit schädlichen Auswirkungen zu verstehen, bei dem ein nicht ganz unerheblicher Personen- oder Sachschaden entstanden ist (BGHSt 8, 263/264; 12, 253/255; 24, 382/383 ..).
  • BGH, 17.09.1958 - 4 StR 165/58
    Auszug aus BayObLG, 31.05.1985 - RReg. 1 St 42/85
    Darunter ist ein regelwidriges, vom normalen Verkehrsablauf abweichendes plötzliches Ereignis im öffentlichen Straßenverkehr mit schädlichen Auswirkungen zu verstehen, bei dem ein nicht ganz unerheblicher Personen- oder Sachschaden entstanden ist (BGHSt 8, 263/264; 12, 253/255; 24, 382/383 ..).
  • LG Frankfurt/Main, 13.03.1981 - 58 Js 2912/79
    Auszug aus BayObLG, 31.05.1985 - RReg. 1 St 42/85
    Der Angekl. hat im vorl. Fall sein Fahrzeug auch nicht Ä was eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben könnte Ä ausschließlich als Tatwerkzeug und damit verkehrsatypisch verwendet, er hat auch seine Heimfahrt nicht unterbrochen ausschließlich deshalb, um mit seinem Wagen eine fremde Sache zu beschädigen (vgl. LG Frankfurt [Leitsatz] NStZ 1981, 303 ..), sondern hat das Kraftfahrzeug in erster Linie seinem Zweck entsprechend als Mittel der Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsraum benutzt.
  • BayObLG, 27.06.1986 - RReg. 1 St 133/86

    Unfall; Schadensereignis; Gefahren; Herbeiführung; Straßenverkehr; Fußgänger;

    Bei mehr als einem Beteiligten ändert weder das vorsätzliche Verhalten des Verletzten (BGHSt 12, 253/255 f.) noch ein solches des Schädigers (BGHSt 24, 382 ; BGH VRS 10, 220/221; BayObLGSt 1985, 76 [vorst. zu c]) etwas am Vorliegen eines Unfalls im Straßenverkehr, vorausgesetzt, daß nicht sämtliche Beteiligte vorsätzlich handeln.
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